Für die Corona-Impfung gelten die allgemeinen Grundsätze der ärztlichen Risikoaufklärung. Die zweiaktige Corona-Impfung ist als einheitlicher Eingriff zu qualifizieren. Eine umfassende Aufklärung vor der 1. Impfung, an deren Ende der Impfling auch ausdrücklich sein Einverständnis mit der notwendigen 2. Impfung erklärt, reicht aus. Etwas anderes gilt nur, wenn sich z.B. in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand des Impflings geändert hat und damit das Risikoprofil des Impflings eine ergänzende Aufklärung erfordert. Daher ist es erforderlich, dass der behandelnde Arzt vor der zweiten Impfung nachfragt, ob nach der 1. Impfung Nebenwirkungen aufgetreten sind und ob sich der Gesundheitszustand seitdem geändert hat. Mit dem neuen Formular „Dokumentation der 2. Impfung Covid-19 (Impf 24_Dok)“ können diese Nachfragen dokumentiert werden.