Neubogen aus dem Fachgebiet Betreuungsrecht
17.01.2023
Durch das neue Gesetz zur Ehegattennotvertretung darf der Ehegatte für den Patienten gesundheitliche Entscheidungen treffen, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Alles weitere zum neuen Gesetz steht im neuen Aufklärungsbogen BtG 31.
Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur „Gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB)“ – sog. Ehegatten(not)vertretungsrecht – in Kraft getreten. Seither darf der Ehegatte für den Patienten gesundheitliche Entscheidungen treffen, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Das Dokument BtG31 "Dokument zum Nachweis des Ehegattennotvertretungsrechts" dient als Nachweis der Handlungsbefugnis des vertretenden Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gem. § 1358 Abs. 4 BGB. Im Detail muss der behandelnde Arzt dem vertretenden Ehegatten bestätigen, dass der Patient aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit sich nicht mehr selbst um seine Gesundheitssorge kümmern kann. Das Ehegattenvertretungsrecht darf der vertretende Ehegatte aber nur für 6 Monate und nur einmalig im Zusammenhang mit dieser Erkrankung des Patienten ausüben. Deshalb muss er diese Voraussetzungen im Gegenzug dem Arzt bestätigen. Am Ende bekommt der vertretende Ehegatte das Original des Dokuments - so will es das Gesetz. Thieme Compliance legt hier das entsprechende Dokument vor.